Am 01.03.2022 wurden mit der 16. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (16. SARS-CoV-2-EindV) auch Lockerungen für den Sportbetrieb beschlossen.
Die neue Verordnung gilt für den Zeitraum 04.03.2022 bis 19.03.2022.
Danach ist der organisierte Sportbetrieb in den Sporthallen nach dem 3G-Modell (Testpflicht) wieder möglich. Zudem entfällt die Pflicht zum Führen von Anwesenheitsnachweisen.
Alle anderen Regelungen haben weiterhin Bestand.
Ausgenommen von der Testpflicht sind:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- vollständig geimpfte und genesene Personen
- Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen